Willkommen

Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetz

Zum 01.01.2020 trat die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetz in Kraft.

Hierdurch wird das Recht der Eingliederungshilfe in das 9. Sozialgesetzbuch eingeführt. Das heißt, dass viele Normen des 12. Sozialgesetzbuches nun im 9. Sozialgesetzbuch verankert sind.


Mit der 3. Reformstufe sind auch die Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensheranziehung nun Gesetz. Der Vermögensfreibetrag für die Lebensführung und die Alterssicherung bei Eingliederungshilfe steigt von 25.000,- € auf rund 55.000, – €.


Beim zukünftigen Einkommensfreibetrag wird nicht mehr auf das monatliche Nettoeinkommen abgestellt, sondern auf das jährliche Bruttoeinkommen laut Steuerbescheid des vorvergangenen Jahres. Der Freibetrag errechnet sich aus einer jährlich festgelegten Bezugsgröße, welche im Jahr 2019 einen Betrag von 37.380 Euro betrug. Abhängig von der Art des Einkommens und familiären Faktoren ergibt sich ein Eigenbetrag von 2 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens, abgerundet auf 10 Euro. Für Menschen, die erst ab dem Jahr 2020 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe erwerben, kann sich dadurch der Eigenanteil sogar erhöhen.

Das Einkommen und Vermögen des Partners werden mit Ausnahme bei der Hilfe zur Pflege nicht mehr herangezogen.

Für Menschen, die in Einrichtungen wohnen, ist die gesetzlich vorgesehene Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und von existenzsichernden Leistungen von besonderer Bedeutung.

Ziel ist, das Teilhabeleistungen, also auch die Leistungen der Eingliederungshilfe, unabhängig von der Wohnform gewährt werden, in der Menschen mit Behinderungen leben.

In Thüringen wurde dieser Übergang vom bisherigen Konzept näher durch den neu verhandelten Landesrahmenplan geregelt.

zurück